Pflichtverteidiger
Pflịcht·ver·tei·di·ger
, Pflịcht·ver·tei·di·ge·rin <Pflichtverteidigers, Pflichtverteidiger> der Pflichtverteidiger SUBST rechtsw.: Offizialverteidiger Verteidiger, den ein Gericht im Strafverfahren zur Verfügung stellt, wenn der Angeklagte keinen eigenen Verteidiger hatPONS Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache, © PONS GmbH, Stuttgart, Germany 2015.
Pflịcht•ver•tei•di•ger
der; ein Rechtsanwalt, den das Gericht für einen Angeklagten ausgewählt hat (besonders weil der Angeklagte kein Geld hat)|| hierzu Pflịcht•ver•tei•di•ge•rin die
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