1.meist präd, nicht adv; <ein junger Mann, eine junge Frau> so alt, dass sie vor dem Gesetz als Erwachsene gelten ≈ volljährig, großjährig ↔ minderjährig: In der Bundesrepublik Deutschland wird man mit achtzehn Jahren mündig
2. fähig, selbstständig vernünftige Entscheidungen zu treffen ≈ reif ↔ unmündig <ein Bürger>: Als mündiger Mensch lässt man sich nicht manipulieren || hierzuMụ̈n•dig•keitdie; nur Sg || ►entmündigen
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