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Gewohnheitsrecht |
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Ge·wohn·heits·recht das <Gewohnheitsrechts (Gewohnheitsrechtes)> (kein Plur.) rechtsw.: nicht schriftlich festgelegtes, aber durch Gewohnheit festgelegtes Recht Ge•wohn•heits•recht das; nur Sg, Jur; ein Recht, das sich aufgrund einer relativ langen Tradition (heraus)bildet, aber nicht schriftlich fixiert ist Übersetzungen Gewohnheitsrecht common law
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